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Dr. med. Michael Osburg Facharzt für Allgemeinmedizin Notfallmedizin | Palliativmedizin Betriebsmedizin Stefanie Hönnscheidt Fachärztin für Allgemeinmedizin Betriebsmedizin in Weiterbildung Bahnhofstr. 2 | 37339 Teistungen T +49 36071 96382 | F +49 36071 90541 mail@betriebsarztpraxis-teistungen.de
Aufgaben des Betriebsarztes Die wesentlichen Aufgaben des Betriebsarztes bestehen in der konkret auf die Verhältnisse am Arbeitsplatz und die Gesundheit der Beschäftigten bezogenen arbeitsmedizinischen Beratung. Diese richtet sich sowohl an die Unternehmer als auch an die Beschäftigten vor Ort im Unternehmen. Die wichtigsten Fragestellungen in der Beratung sind die Klärung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge in Form einer Beratung wahrzunehmen. Nur Untersuchungen oder Impfungen müssen nicht geduldet werden. Sie müssen aber immer angeboten werden, wenn sie durch die Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des Anhangs zur ArbMedVV als notwendig eingestuft werden. Unternehmer dürfen Tätigkeiten mit notwendiger Pflichtvorsorge nur von Beschäftigten ausüben lassen, die daran teilgenommen haben 4 ArbMedVV). Unabhängig davon ist es im Interesse der Beschäftigten, an der Vorsorge teilzunehmen, die speziell zum Schutz ihrer Gesundheit angeboten wird. Eignungsuntersuchungen Eignungsuntersuchungen unterliegen besonderen gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen, mit dem vorrangigen Ziel, Dritte oder die Allgemeinheit zu schützen, und sind ausdrücklich nicht Gegenstand der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Eigenschutz als vorrangiges Schutzziel). Eignungsuntersuchungen sollen die Geeignetheit für bestimmte Tätigkeiten prüfen und Fremdgefährdungen verhindern. Insbesondere wenn Einschränkungen der gesundheitlichen Eignung von Beschäftigten in Bezug auf die vorgesehenen oder ihnen übertragenen Tätigkeiten zu Gefahren für Leib oder Leben anderer Beschäftigter führen würden, können Eignungsuntersuchungen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung sinnvoll und verhältnismäßig sein. Rechtliche Grundlagen der betriebsärztlichen Tätigkeit Die Aufgaben des Betriebsarztes ergeben sich aus Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV). ASiG: Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) für die Arbeitssicherheit sorgen, indem er einen Betriebsarzt/eine Betriebsärztin bestellt. Diese unterstehen dem Leiter des Betriebs, bleiben aber in der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei. ArbSchG: Jede A rbeitnehmerinnen und jeder Arbeitnehmer, die gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, haben nach ArbSchG Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die Arbeitgeber dazu, durch geeignete Maßnahmen die Unfall- und Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz so niedrig wie möglich zu halten. ArbMedVV: Gesundheitliche Beeinträchtigungen erhöhen das Risiko von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen. Darum gehört die Organisation arbeitsmedizinischer Vorsorgen zu den Unternehmerpflichten. Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung regelt die Zeitpunkte für die Pflichtvorsorge bei besonders gefährdenden Tätigkeiten oder die Angebotsvorsorge bei gefährdenden Tätigkeiten. Dabei wird unterschieden zwischen Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen und physikalischen Einwirkungen etwa auf das Muskel-Skelettsystem. Ziel ist, arbeitsbedingten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen bzw. sie frühzeitig zu erkennen. Zusätzlich können sich die Arbeitnehmer im Rahmen einer Wunschvorsorge selbstständig an den Betriebsarzt wenden, wenn sie die Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im betrieblichen Umfeld vermuten. Im Mittelpunkt der Vorsorge steht das ärztliche Beratungsgespräch unter Berücksichtigung des individuellen Gesundheitszustandes, geeignete Untersuchungen werden den Beschäftigten für sie kostenlos angeboten. Die Vorsorge durch den Betriebsarzt findet vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit statt. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 2 (DGUV V2) regelt die Betreuungszeiten im Arbeits- und Gesundheitsschutz des Unternehmens.
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