Dr. med. Michael Osburg
Facharzt für Allgemeinmedizin
Notfallmedizin | Palliativmedizin
Betriebsmedizin
Stefanie Hönnscheidt
Fachärztin für Allgemeinmedizin
Betriebsmedizin in Weiterbildung
Bahnhofstr. 2 | 37339 Teistungen
T +49 36071 96382 | F +49 36071 90541
mail@betriebsarztpraxis-teistungen.de
Aufgaben des Betriebsarztes
Die
wesentlichen
Aufgaben
des
Betriebsarztes
bestehen
in
der
konkret
auf
die
Verhältnisse
am
Arbeitsplatz
und
die
Gesundheit
der
Beschäftigten
bezogenen
arbeitsmedizinischen
Beratung.
Diese
richtet
sich
sowohl
an
die
Unternehmer
als
auch
an
die
Beschäftigten
vor
Ort
im
Unternehmen.
Die
wichtigsten
Fragestellungen
in
der
Beratung
sind
die
Klärung
der
Wechselwirkungen
zwischen
Arbeit
und
Gesundheit
sowie
die
arbeitsmedizinische
Vorsorge.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer
sind
grundsätzlich
verpflichtet,
eine
arbeitsmedizinische
Pflichtvorsorge
in
Form
einer
Beratung
wahrzunehmen.
Nur
Untersuchungen
oder
Impfungen
müssen
nicht
geduldet
werden.
Sie
müssen
aber
immer
angeboten
werden,
wenn
sie
durch
die
Gefährdungsbeurteilung
auf
der
Grundlage
des
Anhangs
zur
ArbMedVV
als
notwendig
eingestuft
werden.
Unternehmer
dürfen
Tätigkeiten
mit
notwendiger
Pflichtvorsorge
nur
von
Beschäftigten
ausüben
lassen,
die
daran
teilgenommen
haben
(§
4
ArbMedVV).
Unabhängig
davon
ist
es
im
Interesse
der
Beschäftigten,
an
der
Vorsorge
teilzunehmen,
die
speziell
zum
Schutz
ihrer Gesundheit angeboten wird.
Eignungsuntersuchungen
Eignungsuntersuchungen
unterliegen
besonderen
gesetzlichen
und
arbeitsrechtlichen
Bestimmungen,
mit
dem
vorrangigen
Ziel,
Dritte
oder
die
Allgemeinheit
zu
schützen,
und
sind
ausdrücklich
nicht
Gegenstand
der
arbeitsmedizinischen
Vorsorge
(Eigenschutz
als
vorrangiges
Schutzziel).
Eignungsuntersuchungen
sollen
die
Geeignetheit
für
bestimmte
Tätigkeiten
prüfen
und
Fremdgefährdungen
verhindern.
Insbesondere
wenn
Einschränkungen
der
gesundheitlichen
Eignung
von
Beschäftigten
in
Bezug
auf
die
vorgesehenen
oder
ihnen
übertragenen
Tätigkeiten
zu
Gefahren
für
Leib
oder
Leben
anderer
Beschäftigter
führen
würden,
können
Eignungsuntersuchungen
zur
Vermeidung
von
Arbeitsunfällen
aus
Sicht
der
gesetzlichen
Unfallversicherung
sinnvoll und verhältnismäßig sein.
Rechtliche Grundlagen der betriebsärztlichen Tätigkeit
Die
Aufgaben
des
Betriebsarztes
ergeben
sich
aus
Arbeitssicherheitsgesetz
(ASiG),
Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG) und der
Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung
(ArbMedVV).
ASiG:
Der
Arbeitgeber
muss
nach
dem
Arbeitssicherheitsgesetz
(ASiG)
für
die
Arbeitssicherheit
sorgen,
indem
er
einen
Betriebsarzt/eine
Betriebsärztin
bestellt.
Diese
unterstehen
dem
Leiter
des
Betriebs,
bleiben
aber
in
der
Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei.
ArbSchG:
Jede
A
rbeitnehmerinnen
und
jeder
Arbeitnehmer,
die
gesundheitlichen
Gefährdungen
am
Arbeitsplatz
ausgesetzt
sind,
haben
nach
ArbSchG
Anspruch
auf
eine
arbeitsmedizinische
Vorsorge.
Das
Arbeitsschutzgesetz
verpflichtet
die
Arbeitgeber
dazu,
durch
geeignete
Maßnahmen
die
Unfall-
und
Gesundheitsgefährdungen
am
Arbeitsplatz so niedrig wie möglich zu halten.
ArbMedVV:
Gesundheitliche
Beeinträchtigungen
erhöhen
das
Risiko
von
Arbeitsunfällen
und
arbeitsbedingten
Erkrankungen.
Darum
gehört
die
Organisation
arbeitsmedizinischer
Vorsorgen
zu
den
Unternehmerpflichten.
Die
Arbeitsmedizinische
Vorsorgeverordnung
regelt
die
Zeitpunkte
für
die
Pflichtvorsorge
bei
besonders
gefährdenden
Tätigkeiten
oder
die
Angebotsvorsorge
bei
gefährdenden
Tätigkeiten.
Dabei
wird
unterschieden
zwischen
Gefahrstoffen,
biologischen
Arbeitsstoffen
und
physikalischen
Einwirkungen
etwa
auf
das
Muskel-Skelettsystem.
Ziel
ist,
arbeitsbedingten
Erkrankungen
durch
geeignete
Maßnahmen
vorzubeugen
bzw.
sie
frühzeitig
zu
erkennen.
Zusätzlich
können
sich
die
Arbeitnehmer
im
Rahmen
einer
Wunschvorsorge
selbstständig
an
den
Betriebsarzt
wenden,
wenn
sie
die
Ursache
einer
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
im
betrieblichen
Umfeld
vermuten.
Im
Mittelpunkt
der
Vorsorge
steht
das
ärztliche
Beratungsgespräch
unter
Berücksichtigung
des
individuellen
Gesundheitszustandes,
geeignete
Untersuchungen
werden
den
Beschäftigten
für
sie
kostenlos
angeboten.
Die
Vorsorge
durch
den
Betriebsarzt
findet
vor
Aufnahme
der
Beschäftigung
und
danach
in
regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit statt.
Die
Deutsche
Gesetzliche
Unfallversicherung
–
Vorschrift
2
(DGUV
V2)
regelt
die
Betreuungszeiten
im
Arbeits- und Gesundheitsschutz des Unternehmens.