SICHER GESUND ARBEITEN

Betriebsarzt im Gespräch mit einer Kollegin an einem Produktionsarbeitsplatz

Betriebsarztpraxis Teistungen

Dr. med. Michael Osburg

Facharzt für Allgemeinmedizin
Notfallmedizin · Palliativmedizin · Betriebsmedizin

Stefanie Hönnscheidt

Fachärztin für Allgemeinmedizin
Betriebsmedizin

Bahnhofstraße 2 · 37339 Teistungen

Telefon +49 36071 96382

Fax +49 36071 90541

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Aufgaben des Betriebsarztes

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte beraten Unternehmen und Beschäftigte zu allen Fragen von Arbeit und Gesundheit – bezogen auf die konkreten Arbeitsplätze vor Ort. Im Mittelpunkt stehen die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist vor allem ein ärztliches Beratungsgespräch. Bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten ist sie Pflicht: Der Arbeitgeber darf diese Tätigkeiten nur von Beschäftigten ausüben lassen, die an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Körperliche oder klinische Untersuchungen gehören nur dazu, soweit sie erforderlich sind, und dürfen nicht gegen den Willen der Beschäftigten erfolgen (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV). Impfungen sind anzubieten, wenn das Infektionsrisiko bei der Tätigkeit höher ist als in der Allgemeinbevölkerung und kein ausreichender Immunschutz besteht (§ 6 Abs. 2 ArbMedVV). Unabhängig von der Pflicht gilt: Die Vorsorge dient dem Schutz Ihrer Gesundheit – die Teilnahme liegt in Ihrem eigenen Interesse.

Eignungsuntersuchungen

Eignungsuntersuchungen sind keine arbeitsmedizinische Vorsorge. Die Vorsorge dient vorrangig dem Schutz der eigenen Gesundheit der Beschäftigten. Eignungsuntersuchungen klären dagegen, ob jemand gesundheitlich für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist – vorrangig, um Dritte oder die Allgemeinheit zu schützen. Für sie gelten besondere gesetzliche und arbeitsrechtliche Bestimmungen. Aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung können sie sinnvoll und verhältnismäßig sein, wenn gesundheitliche Einschränkungen bei einer Tätigkeit Leib oder Leben anderer gefährden würden.

Rechtliche Grundlagen der betriebsärztlichen Tätigkeit

Die Aufgaben des Betriebsarztes ergeben sich vor allem aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV).

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Nach dem ASiG bestellt der Arbeitgeber Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte. Sie unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs, sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde aber weisungsfrei und an die ärztliche Schweigepflicht gebunden (§ 8 ASiG).

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Der Arbeitgeber muss die Arbeit so gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden (§ 4 ArbSchG). Beschäftigte können sich auf Wunsch arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen lassen – es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und den getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen (§ 11 ArbSchG). Die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).

Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV)

Die ArbMedVV legt fest, wann der Arbeitgeber Vorsorge veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge) muss. Die Anlässe stehen im Anhang der Verordnung, gegliedert nach Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, mit biologischen Arbeitsstoffen, mit physikalischen Einwirkungen und sonstigen Tätigkeiten. Pflicht- und Angebotsvorsorge finden vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen statt (§§ 4, 5 ArbMedVV). Erfährt der Arbeitgeber von einer Erkrankung, die mit der Tätigkeit zusammenhängen kann, muss er unverzüglich Vorsorge anbieten (§ 5 Abs. 2 ArbMedVV). Darüber hinaus können Beschäftigte eine Wunschvorsorge in Anspruch nehmen (§ 5a ArbMedVV). Im Mittelpunkt steht immer das ärztliche Beratungsgespräch. Ziel ist, arbeitsbedingten Erkrankungen vorzubeugen und sie frühzeitig zu erkennen.

DGUV Vorschrift 2

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 regelt, in welchem Umfang Betriebe betriebsärztlich und sicherheitstechnisch zu betreuen sind (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung).

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